AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Möbelbau Weimar-Legefeld GmbH

Folgende Bedingungen werden durch die Annahme des Auftrages Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftraggeber seinerseits allgemeine Einkaufsbedingungen mitgeteilt hat, die diesen Bedingungen entgegenstehen. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

1. Angebote

Unsere Angebote sind Aufforderungen zur Offerte und demnach freibleibend. Die aufgeführten Preise sind aufgrund der bisherigen Rohstoffpreise und Herstellungskosten errechnet. Bei zwischenzeitlich bis zur Auslieferung des Auftrages eintretenden Preisveränderungen für durch uns einzukaufende Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe berechnen wir die am Liefertag gültigen Preise. An unsere Angebote halten wir uns 30 Tage gebunden.

2. Auftragsbestätigung

Alle Aufträge und Vereinbarungen bedürfen für ihre Verbindlichkeit der Schriftform des Auftraggebers, wobei die volle Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers Geschäftsgrundlage ist. Diese Geschäftsgrundlage kommt in Wegfall, wenn schon eine ungünstige Auskunft über den Auftraggeber eingeht. Wir können in diesem Fall Vorkasse verlangen. Jede nachträgliche Änderung des Auftrages kann nur anerkannt werden, wenn noch keine Kosten entstanden sind. Nachträgliche Änderungen des Auftrages werden gegen Berechnung der Kosten, die bis zum Änderungszeitpunkt entstanden sind, ausgeführt. Wird ein Auftrag durch den Auftraggeber mengenmäßig gekürzt oder die Ausführung einer Teilmenge zurückgestellt, so erfolgt die Berechnung der dafür schon fertiggestellten oder eingekauften Ware mit Eintritt des vereinbarten Liefertermins. Der Auftraggeber hat die Pflicht zu prüfen, ob die von ihm bestellte oder von uns vorgeschlagene Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Für die Eignung der Waren übernehmen wir keine Gewähr.

3. Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt nach völliger Klarstellung des Auftrages und Eingang aller zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen. Für eine Überschreitung der Lieferfrist sind wir nicht verantwortlich, wenn diese durch vom Auftraggeber verlangte Abänderung des Auftrages verursacht worden ist. Betriebsstörungen, sowohl im eigenen, als auch in fremden Betrieben, von denen die Herstellung abhängig ist, befreien uns von der Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder uns für etwa entstandene Schäden verantwortlich zu machen. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und diese zu berechnen.

4. Lieferung und Versand

Die von bestätigten Liefertermine werden bestmöglich eingehalten. Fernmündliche Zusagen sind erst dann verbindlich, wenn eine genaue Überprüfung und Bestätigung erfolgt ist. Bei verzögerter Auslieferung hat der Besteller kein Recht, irgendwelche Ansprüche zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Lieferung zur Baustelle erfolgt Gefahrenübergang auf den Auftraggeber bei Beginn der Entladung des Fahrzeuges auf der Baustelle. Die Richtigkeit unserer Lieferung, insbesondere in Bezug auf Stückzahl, Abmessung und Typ gilt aus ordnungsgemäß bestätigt, wenn die bei der Ablieferung vorgelegte Empfangsbestätigung unterschrieben ist.

5. Zahlungsbedingungen

Über die Zahlungsbedingungen wird gesondert durch den Auftragnehmer in der Auftragsbestätigung hingewiesen. Ist die vertragliche Leistung durch den Auftraggeber erbracht, so ist die Vergütung sofort und ohne Abzug zu entrichten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Zahlungen per Wechsel werden nicht akzeptiert. Bei Banküberweisungen oder Scheckeinsendungen gilt der Tag, an dem die Gutschriftsanzeige der Bank bei uns eingeht als Zahlungseingang. Soweit vorstehende Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen. Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalt von 30 Tagen ab Empfang der Lieferung leistet. Ergänzend gelten die gesetzlichen Regelungen zum Zahlungsverzug. Bei Zielüberschreitung sind unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 7% über Bankdiskont vom Rechnungsdatum ab zu vergüten. Zusätzlich werden ab der 2. Mahnung Mahnspesen mit einer Pauschale von 5,00 Euro berechnet. Gleichzeitig werden alle weiteren, bisher noch nicht fälligen Rechnungen ohne Skonto fällig. Die Abrechnung mit Gegenforderungen irgendwelcher Art ist ausgeschlossen. Bei größeren Aufträgen können Anzahlungen, oder dem Leistungsaufwand entsprechend, Zwischenrechnungen ausgestellt oder Teilzahlungen gefordert werden, zu gleichen Zahlungsbedingungen. Das gilt auch bei Bereitstellung größerer Materialmengen. Unberechtigter Skontoabzug auch bei verspäteter Zahlung ist nicht zulässig und wird durch uns mit den entsprechenden Kosten nachgefordert.

6. Datenspeicherung

Die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten werden von uns gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzes gespeichert und verarbeitet.

7. Eigenschaften des Holzes

Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stete zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verarbeitung zu berücksichtigen. Die Bandbreite von natürlichen Farbstrukturen und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehören zu den Beschaffenheiten des Naturproduktes Holz und stellen keinen Reklamations- oder Haftungsgrund dar.

8. Beanstandungen

Eine Mängelrüge muss unverzüglich nach Eintreffen der Ware schriftlich erfolgen. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der Gesamtlieferung. Bei berechtigten Beanstandungen besteht lediglich Anspruch auf kostenfreie Ersatzlieferung, nach unserer Wahl mit erneuter Lieferfrist oder auf Nachbesserung. Bei Handelswaren beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung unserer Ansprüche gegen den Lieferanten. Alle darüber hinausgehende Ansprüche wie Wandlung, Minderung und Schadenersatz, ganz gleich aus welchen Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Wir haften nicht für Unfälle, Betriebsstörungen und sonstige Schäden oder Nachteile, die unseren Kunden oder Dritten aus unseren Lieferungen entstehen. Werden Beanstandungen erhoben, die von uns nicht zu vertreten sind, so sind wir berechtigt, dem Besteller die durch die Kontrollmaßnahmen entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.

9. Gewährleistung

Die Gewährleistung für die von uns gelieferte Ware richtet sich nach den Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) in ihrer jeweils neuesten Fassung oder nach BGB. Die Gewährleistung erfolgt nur bei sachgemäßer Beanstandung unserer Ware. Sie entfällt also, wenn ohne unsere Zustimmung die Ware verändert, beschädigt oder außer Funktion gesetzt wurde.

10. Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Tilgung aller, auch zukünftigen Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zusteht. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen gegen den Kunden in eine laufende Rechnung aufgenommen wurde und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Den Eigentumserwerb des Käufers gemäß § 950 BGB im Falle der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine Be- oder Verarbeitung erfolgt ausschließlich für uns. Diese bearbeitete Ware dient in voller Höhe zur Sicherung der vorgenannten Forderungen. Soweit Ware anderer Zuliefereranten mit verarbeitet wird, bei der gleichfalls die Rechtsfolgen des § 950 BGB ausgeschlossen sind, erwerben wir zumindest Miteigentum an der neuen Sache, bis auf den Anteil, der quotenmäßig dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände entspricht, den der Zulieferant in Rechnung gestellt hat. Die Forderung des Käufers aus der Weiterleitung der Ware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten und zwar unabhängig davon, ob die Vorgehaltsware vor oder nach Be- und Verarbeitung geliefert wird. Auch soweit unsere Vorbehaltsware mit Ware dritter Zulieferanten verarbeitet ist, werden die Lieferforderungen an uns voll abgetreten. Lediglich für den Fall, dass auch der Zulieferant einen verlängerten Eigentumsvorbehalt rechtswirksam geltend machen kann, werden uns die betreffenden Lieferordnungen bis auf den Teil abgetreten, der quotenmäßig dem Wert entspricht, der vom Teillieferant für dessen mitverarbeitenden Gegenstand berechnet worden ist. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Käufers, Einleitung von Vergleichs- oder Konkursverfahren oder sonstiger Gefährdung der Befriedigung erlischt die dem Käufer verbliebene Einziehungsermächtigung bezüglich der abgetretenen Forderungen. Der Käufer ist in diesem Fall auch verpflichtet, die Vorbehaltsware für jeden Dritten durch Beschilderung oder auf sonstige Weise als unser Eigentum kenntlich zu machen. Er hat uns über noch vorhandene Vorbehaltsware auch soweit sie Be- bzw. Verarbeitet ist, eine detaillierte Aufstellung zuzusenden, wie auch eine Aufstellung abgetretener Forderungen unter Benennung der Drittschuldner. Unabhängig davon sind Bevollmächtigte unseres Hauses jederzeit berechtigt, bei dem Käufer entsprechende Feststellungen zur Wahrung unserer Rechte vorzunehmen und alle dafür erforderlichen Unterlagen vorgelegt zu bekommen. In den vorgenannten Fällen ist im übrigen die Vorbehaltsware Fracht- und Spesenfrei auf unser Verlangen an uns herauszugeben, wobei wir aufgrund einer hiermit unwiderruflich erteilten Einwilligung des Käufers zur Wegnahme befugt sind, wie wir in diesem Fall auch berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, nach unserer Wahl die Ware im Wege der Versteigerung oder freihändig zu verkaufen und den Erlös auf den Nettokaufpreis zu verrechnen. Der Käufer verzichtet auf die Rechte aus § 50 VerglO.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrag erwachsenen Verbindlichkeiten ist der Sitz der Firma des Lieferers. Gerichtsstand für beide Teile ist das Amtsgericht Weimar bzw. das Landgericht Erfurt. Durch Erteilung eines Auftrages erkennt der Besteller diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als allein maßgebend an. Bei späteren Bestellungen genügt der Hinweis des Lieferers auf diese Bedingungen, um sie für spätere Bestellungen allen maßgebend zu machen.

12. Allgemeines

Sollten Teile dieser AGB´s unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.